AGB der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH

Sehr geehrter Geschäftspartner

Wir stellen Ihnen gerne die AGB der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH dar, welche sich im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung an das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anlehnt.

1. Geltungsbereich
Durch die vertragliche, von beiden Seiten ( Beschäftiger und Arbeitskräfteüberlasser ) unterfertigte, Übereinkunft anerkennt der Beschäftiger diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin sind alle Punkte bis auf Ausnahmen, welche besonders und schriftlich
geregelt werden müssen, festgelegt.
Die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH verfügt über die gesetzlich erforderlichen Unterlagen für das reglementierte Gewerbe der
Arbeitskräfteüberlassung – und Vermittlung, sowie Unternehmensberatung.

2. Arbeitskräfteüberlassung
Nachdem der Überlasser, die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH , der Dienstgeber der überlassenen Arbeitskraft ist, ist dieser auch
verantwortlich für die Anmeldung bei der Sozialversicherung, beim Finanzamt und die Abfuhr der geltenden Lohnnebenkosten. Gerne legen wir auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen vor. Der Anspruch des ZA auf Mindestentgelt richtet sich nach dem ortsüblichen, angemessenen Kollektivvertrag des Beschäftigers, sollte dieser höher sein als eben genanntes so ist dies vom Beschäftiger für den Zeitraum der Überlassung an den Überlasser zu entrichten dieses Entgelt wird dem Arbeitnehmer sodann vom Arbeitgeber ( Überlasser ) ausbezahlt. Kollektivvertrag gegenwärtig für Angestellte der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung und in Information und Consulting. Für Arbeiter den Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser. Sollte im Betrieb des Beschäftigers kein Kollektivvertrag gelten so finden die vorher genannten Bestimmungen Anwendung. Der Beschäftiger hat jede, wie auch immer geartete Änderung dem Überlasser sofort mitzuteilen.

3. Recruiting
Die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH informiert den Beschäftiger auf dessen Verlangen gerne zwischenstandsmässig, zuverlässig über die im Auftrag genannte Qualifikation der gewünschten Zeitarbeitskräfte in den einzelnen Recriutingphasen.
Die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH übernimmt im Auftrag des Beschäftigers den Recruitingprozess und stellt, im Falle der Überlassung, die qualifizierte Zeitarbeitskraft an und überlässt diese zu, von beiden Seiten durch Unterschrift vereinbarten, Konditionen.
Die  Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH ist jederzeit berechtigt diese Person durch eine gleich qualifizierte auszutauschen.
Sollte die Bewerberin die Fahrtspesen für Bewerbungsgespräche in Rechnung stellen, müssen wir dem Verlangen nachkommen und es vom Auftraggeber einfordern, jedoch sind wir bestrebt dies soweit als möglich fern zu halten.

4. Einsatz-Arbeitskräfteüberlassung
Für die berufliche Tätigkeit des ZA ist eine schriftliche Vereinbarung, Überlassungsvereinbarung, erforderlich.
Sollte die Zeitarbeitskraft anders oder an einem anderen Ort eingesetzt werden, als in der Überlassungsvereinbarung festgehalten, ist dies vor der Veranlassung des Beschäftigers durch den Beschäftiger dem Überlasser mitzuteilen. Ein geringer wertiger Einsatz der Zeitarbeitskraft ist mit keinem Herabsetzen des E ntgeltes verbunden. Sollte jedoch der Einsatz höherwertig sein ( höhere Qualifikation, anderer Ort, andere Arbeitszeiten ) ist dafür dem Kollektivvertrag seitens Beschäftiger gegenüber dem Überlasser, nach vorheriger Vereinbarung, finanziell zu entsprechen
um der ZA dementsprechend nachzukommen. Sollte die Zeitarbeitskraft nichtentschuldigt vom Dienst fernbleiben hat die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH in angemessener Zeit dafür einen Ersatz zu stellen ( abhängig vom gegenwärtigen Arbeitsmarkt ).
Sämtliche Unterlagen des ZA können vom Beschäftiger eingesehen werden.

5. Führsorgepflicht und Arbeitnehmerschutz
Der Beschäftiger ist für die Einhaltung der Gesundheitsschutzrechtlichen – und Arbeitssicherheitsrechtlichen Pflichten verantwortlich, auch darüber dass er die überlassenen Zeitarbeitskräfte darüber in dafür vorgesehenen Zeitabständen unterweist.  Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gem. Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeitruhegesetz, sowie des gültigen Kollektivvertrages gelten für  ZA ebenso wie für vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers. Der Beschäftiger hat die Pausen- und Arbeitszeiten so zu  regeln, zu dokumentieren und zu forcieren, dass auch die Zeitarbeitnehmer sich danach richten können, für die Durchführung ist der Beschäftiger verantwortlich. Besonders wichtig ist, dass der Beschäftiger während der Überlassung von Zeitarbeitnehmer für die Fürsorge verantwortlich ist. Daher hat er die Zeitarbeitnehmer über Schutzvorschriften zu unterrichten und ist auch für die Durchführung verantwortlich.
Sollten Schutzausrüstungen, besondere Arbeitsmittel oder Ausrüstungen verwendet werden müssen, um den Arbeitnehmerschutz zu  gewährleisten, ist dies vom Beschäftiger zur Verfügung zu stellen.  Sollten im Betrieb des Beschäftigers besondere Gesundheitsnachweise, oder für die Überwachung der Gesundheit besondere Regeln oder ärztliche Gutachten erforderlich sein, so ist bei erstmaligen Arbeitsantritt und/oder laufend dies durch den Beschäftiger vom ZA einzuholen.
Dies ist auch in der Überlassungsvereinbarung entsprechend schriftlich anzuführen. Sollten besondere Kenntnisse für die Eignung von  Bedeutung sein, so hat dies ebenfalls der Beschäftiger vom ZA einzuholen. Dem Überlasser sind auf dessen Wunsch sämtliche  diesbezügliche Unterlagen vorzulegen und zu den Räumlichkeiten des Zeitarbeitnehmers Zutritt zu gewähren. Der Beschäftiger und der Überlasser sind verpflichtet den ZA darüber in Kenntnis zu setzen.
Der Beschäftiger nennt die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen dem Überlasser vor Vertragsabschluss, sodass dieser die entsprechenden Qualifikationen suchen und auswählen kann. Sollte es dabei während der Vertragslaufzeit zu Änderungen kommen, informiert der Beschäftiger den Überlasser umgehendst schriftlich.
Die Gerätschaften der Ersten Hilfe werden im Betrieb des Beschäftigers oder auf Einsatzorten außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten durch den Beschäftiger gestellt. Sollte es bei geforderten Untersuchungen entweder zu Beginn oder während der Vertragsdauer durch den Beschäftiger bei der Zeitarbeitskraft zu Mängel kommen, ist die Überlassung nicht gestattet und der Beschäftiger hat den Überlasser umgehendst zu informieren.
Sollte sich ein Arbeitsunfall des Zeitarbeitnehmers ereignen, hat der Beschäftiger den Überlasser sofort darüber zu informieren. Der Beschäftiger ist zur Meldung an die AUVA verpflichtet. Bei Vernachlässigung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen sowie bei Nichteinhaltung der Fürsorgepflicht muss der Überlasser sofort eine Abmahnung aussprechen, sollte dieser vom Beschäftiger nicht nachgekommen werden ist die Überlassung sofort zu beenden.

6. Honorar für Arbeitskräfteüberlassung
Zur Verrechung gelangt entsprechend der tatsächlich geleisteten und durch die Firma des Beschäftigers bestätigten Arbeitsstunden gemäß der Überlassungsvereinbarung und Analyse zwischen Beschäftiger und Überlasser, des Tätigkeitsnachweises, sowie die schriftliche Bestätigung des Offertes. Dabei werden sämtliche angefangen Stunden und Minuten, sowohl am Beginn als auch am Ende berücksichtigt. Als Nachweis gelten grundsätzlich die Aufzeichnung des Beschäftigerbetriebes (Tätigkeitsnachweis), welche dieser einmal wöchentlich an die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH übermittelt und der Tätigkeitsnachweis des ZA.
Es gilt der jeweilige Kollektivertrag in der gültigen Fassung samt Lohnerhöhungen ( ggf. auch rückwirkend ), berücksichtigt werden Aufwandsentschädigungen ebenso wie Trennungsgelder, Taggelder und dergleichen ebenso wie Überstundenzuschläge. ( Mo – Fr. ab der 41 Std. 50% So und Feiertag 100%, bei Teilzeitmehrstunden 25% ). Ersatzruhezeiten und Wegzeiten werden mit dem generellen KV Stundensatz berechnet. Aufwandsentschädigungen werden mit einem Zuschlag von 10% berechnet. Sollten der ZA Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten, etc.,….) zu vergüten sein, werden auch diese an den Auftraggeber weitergeleitet und müssen von ihm übernommen werden. Die Basis für die Berechnung der Überlassung ist die Summe sämtlicher Fixer und variabler Gehaltsbestandteile. Die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH stellt für den Arbeitszeitnachweis ein gesondertes Formular, sollte eines vom Beschäftiger verwendet werden ist dies unbedingt mit allen Ausstattungen zu versehen, welches für die ordnungsgemäße Abwicklung, siehe Formblatt, erforderlich ist.
Diese Arbeitszeitnachweise sind vom Beschäftiger zu prüfen, zu unterfertigen und einmal wöchentlich entweder vor Ablauf der laufenden Woche oder am Beginn der Folgewoche an die
Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH zu übermitteln. Der Beschäftiger ist für die fristgerechte Übermittlung verantwortlich. Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, so wird die Abrechnung für den ZA analog der Normalarbeitszeit ohne Extras vorgenommen, sollte nach mehrmaligen Verlangen der
Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH keine Übermittlung durch den Beschäftiger zustande kommen, ist der Überlasser berechtigt in den Räumlichkeiten des Beschäftigers, um deren Aushändigung zu ersuchen und auf dessen Kosten Kopien anzufertigen, und im weiteren Sinne die Überlassung zu beenden.
Die Berechnung des Stundenarbeitslohnes bezieht sich auf den jeweilig anzuwendenden Kollektivvertrag in der gegenwärtig gültigen Fassung, hinzu kommt die Überlassungsgebühr. Die Summe wird per Offertlegung unmittelbar nach erstellen der Analyse an den Auftraggeber ergehen, nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darüber, erfolgt die Mitarbeitersuche.

Während der Angebotsphase  schriftlichen Akzeptanz des Offertes entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

Die Verrechung der Stunden bei der Überlassung, wird durch die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH auf Wochenbasis vorgenommen, im Zuge
dessen erhält der Beschäftiger einmal pro Woche eine Rechnung, analog zum Offert. Diese ist unverzüglich zur Einzahlung zu bringen, sollte auf der Rechnung eine Indifferenz vorliegen, so ist der unstrittige Betrag  fristgerecht zu entrichten und über den strittigen Teil, der Überlasser sofort zu verständigen. Bei Nachreichung eines Betrages, sollte dafür nicht der vorgesehene Zahlungsbeleg zur Anwendung kommen, ist die Rechnungsnummer, sowie allfälliges einzutragen um es seitens der
Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  Zuordnungs- und Nachvollziehbar zumachen. Überlassene Arbeitskräfte sind nicht Inkassoberechtigt. Rechnungsbeanstandungen sind durch den Auftraggeber unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  nachweislich mitzuteilen, später folgende Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.Sollte die Zeitarbeitskraft durch unrichtige oder  unvollständige Übermittlung von wöchentlich entgeltrelevanten Daten an die Fa erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  einen Entgeltmäßigen finanziellen Nachteil einfordern, so ist der Auftrageber dafür haftbar zu machen und eine Nachverrechnung erfolgt.  Bei Zahlungsverzug ist eine Verzugsgebühr von 9,5% pro Monat zu entrichten.Sollte der Auftrageber trotz Erinnerungsschreiben in Zahlungsverzug geraten, ist mit sämtlichen gesetzlichen Maßnahmen einer Klage zu rechnen.Sollte  es im Betrieb des Beschäftigers zu Betriebstilllegungen kommen wie z.B.: durch Betriebsversammlung, Streik, Aussperrung (§ 9 AÜG ) und dergleichen ist die Entgeltpflicht nach wie vor aufrecht, auch wenn während dieser Zeit die Arbeiten ruhen. Ebenso wie eine erforderliche Betriebsmittel – oder Werkzeugstilllegung und dergleichen, darauf jedoch ist gesondert in der Überlassungsvereinbarung hinzuweisen. Wenn keine Qualifikationsbeanstandung innerhalb der ersten drei Arbeitstage des Zeitarbeitnehmers gegenüber der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  bekannt gemacht wird, gilt diese als der Eignung entsprechend.Jeder Veränderungswunsch bzgl. Arbeitszeit des ZA oder sonstiger Dienstvertragsänderung ist umgehendst mit der Firma erfolg-t vorweg abzusprechen. Sollte ein Dienstverhältnis oder ein sonstiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschäftiger und dem ZA angestrebt werden, ist dafür unten genanntes  Honorar exklusive Umsatzsteuer an die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  zu entrichten, auch wenn das Dienstverhältnis mit dem ZA innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Überlassers, begründet wird. Sollte im Offert nichts anderes vereinbart sein, muss der Auftraggeber der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH rechtzeitig das Ende seines Bedarfes an der ZA mitteilen, spätestens jedoch entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist 2 Wochen für Arbeiter und 6 Wochen für Angestellte. Andernfalls wird auch der Zeitraum der Kündigungsfrist verrechnet. Bei Ende der Überlassung wird unverzüglich eine Abschlussrechnung gestellt Berechnungsbasis dazu – Normalarbeitszeit Woche x vereinbarten Normalstundensatz. So in der Analyse nichts anderes vereinbart ist, ist die
Fa erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  veranlasst unmittelbar nach Erhalt des Überlassungsendigungswunsches des Auftraggebers ( Beschäftiger ) das Dienstverhältnis aufzukündigen.. Sollte sich ein von der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  vorgeschlagener Bewerber bereits beim Unternehmen des Auftraggebers für eine offene Stelle beworben haben, verpflichtet sich der Auftraggeber die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen und jede weitere Aktivität seitens der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH wird abgebrochen und es kommt zu keiner Honorarlegung, außer der Auftraggeber wünscht ausdrücklich und schriftlich weiterhin die Betreuung der Firma erfolg-t in Bezug auf den Bewerber, so ist das Honorar entsprechend des Offertes einzuheben.Dies gilt für Arbeitskräftevermittlung gleichermaßen wie für Arbeitskräfteüberlassung. Das Honorar für die Arbeitskräftevermittlung ist mit der MitarbeiterIn der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH direkt zu vereinbaren, sowohl nach einer Überlassung als auch bei Direktvermittlung. Sollte es in der Bewerbungsphase nicht möglich sein, einen gemeinsamen Termin mit dem Beschäftiger/ Auftraggeber einem Mitarbeiter der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH und der BewerberIn zum Zwecke des Kennenlernens zu vereinbaren, so wird eine Bestätigung durch die BewerberIn der
Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH gegenüber unterzeichnet mit der der Auftraggeber bei Zustandekommen einer Anstellung zur Honorarbegleichung verpflichtet ist.


7. Arbeitskräftevermittlung
Bei der Arbeitskräftevermittlung an den Auftraggeber gelangt dem Offert festgelegtes Honorar, zur Verrechnung, unmittelbar nach schriftlicher Unterfertigung der Zusage des Auftraggebers bei Arbeitskräftevermittlung und vor Beginn des echten oder unechten ( freelanzer ) Dienstverhältnisses, des Werkvertrages, des Geschäftspartnervertrages, des Franchaisevertrages oder ein wie auch immer geartetes, meist schon in der Analysebeschriebenes, Arbeitsverhältnisses. Es wird dem Auftraggeber seitens der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH eine Rechnung zugestellt, dem vereinbarten Honorar werden 20% UST beigefügt. Grundsätzlich wird das Vermittlungshonorar vom Jahresbruttoentgelt der zu besetzenden Stelle samt allfälligen Zulagen, Aufwandsentschädigungen, Provisionsbevorschussungen oder anteiligen Provisionen, Bonifikationszuzahlungen, Überstundenpauschalen oder ähnlichen berechnet. Hier gilt explizit die Vereinbarung gemäß dem Offert, welches die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  an den Auftraggeber sendet und dieserschriftlich bestätigt. Sollte ein Bewerber ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung mit dem Auftraggeber innerhalb von 1 Jahr in dem Auftraggeberunternehmen eine Position bekleiden oder als Geschäftspartner, Franchaisenehmer, Werkvertragspartner , die gesuchte Stelle oder eine andere ausüben, ist die in der Analyse vereinbarte Honorarberechung  maßgeblich  und vom Auftraggeber an die Firma erfolg-t PD GmbH zu erbringen.


8. Inserate
Sollte eine Inseratschaltung vorgenommen werden, so werden die Kosten für Inserate an den Auftraggeber ohne Aufschlag weiterverrechnet, jedoch sollte es zur Kreation und konkreter Maßnahmenplanung von Inseraten kommen, ist dafür entweder ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar in schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermittler der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  anzuwenden.
Dieses Honorar wird umgehendst nach Vereinbarung in Rechnung gestellt. Die Höhe dessen wird dem Auftraggeber in einem Offert genannt. Die Weiterverfolgung durch die Firma
erfolg-t Personaldienstleistung GmbH der Inserat Plattformen, Printmedien oder anderen Werbe- Recruitingmaßnahmen, erfolgt erst nach Eingang der Gebühr der Schaltung.


9. Weisungen
Weisungsberechtigt ist der Beschäftiger im Zuge seiner Arbeitsrechtlich und Fürsorge bezogenen Rechte und Pflichten, Dienstgeber für den ZA ist jedoch der Überlasser und somit ebenfalls weisungsbefugt.
Sollte es zu Widersprüchen in der Weisung kommen, gilt letztlich die des Überlassers.

10. Wahrung von Ansprüchen
Für den ZA im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes haftet der Beschäftiger, gilt für sämtliche Beschädigungen im und außerhalb des Betriebes, als auch an betriebsfremden und betriebsangehörigen
Personen und Sachen, sowie während der Betriebszeit und gegebenenfalls auch darüber hinaus für allfällige Arbeitszeit, für Vermögensschäden, Folgeschäden oder typische und untypische, vorhersehbare oder unvorhersehbare, sowie mittelbare und unmittelbare Schäden. Für den Arbeitserfolg ist ausschließlich der Beschäftiger verantwortlich, ebenso wie für den entgangenen Gewinn des Beschäftigers.
Selbiges gilt für vermittelte Arbeitskräfte. Die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH sucht nach kaufmännischen Grundsätzen und bestem Wissen und Gewissen die ZA aus. Der Beschäftiger ist verpflichtet vor Begründung des Dienstvertrages den Überlasser schriftlich in der Überlassungsvereinbarung auf mögliche Risiken hinzuweisen. Für Geld, Wertpapiere und Wertsachen, sollte dem ZA dies anvertraut werden im Zuge von z.B.: Kassenführung, Verwahrung oder Verwaltung dieser, entsteht für den Überlasser keine Haftung, ebenso wie für den dienstlichen Gebrauch von Fahrzeugen, Flugzeugen und Maschinen oder ähnlichen, um solche in Betrieb zu nehmen ist der Auftraggeber verantwortlich die Lenkerberechtigung zu prüfen, da die überlassene Arbeitskraft der Dienstaufsicht des Beschäftigers untersteht. Sollte ein Privatfahrzeug zum Zwecke einer dienstlichen Fahrt genutzt werden, so ist im Falle eines Unfalles der Überlasser,
die Firma erfolg-t PersonaldienstleistungGmbH, von jeder Haftung gegenüber dem Lenker, dem oder der Unfallgegner und Dritten, auszuschließen.

11. Haftung
Der Beschäftiger übernimmt die Haftung bei jeglicher als auch bei gesetzwidriger Beschäftigung der überlassenen Arbeitkraft in seinem Betrieb oder auf betriebszugehörigen Arbeitstellen ( Baustellen ) und stellt die Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  dabei ausdrücklich von jeder Haftung frei.

12. Ausländerbeschäftigung
Bezieht sich auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

13. Beratung
Sollte eine in Form der Unternehmensberatung oder des Dialogmarketings (Mysteryshopping ) durchgeführt werden, so ist für den Beratungsaufwand ein Stundenlohn oder ein Pauschalhonorar gemäß Offert zu verrechnen. Bei Mysteryshopping gibt es ein Kundenanforderungsformblatt, welches von beiden Parteien zu befüllen ist um jegliche Missverständnisse während und nach der erfolgten Beratung, Betreuung, Mitarbeiterbefragung oder Evaluierung, im Vorfeld zu klären. Das schriftlich vereinbarte Honorar ist bei jeglicher Beratungsleistung zu 50% vor dem Arbeitseinsatz und zu 50% nach erfolgter Arbeitsleistung, jeweils zzgl. 20% UST fällig.

14. Sonderbestimmung
So, eine in dieser AGB genannten Bestimmung, nicht dem Vertragswunsch einer der beiden oder beider Parteien entspricht, ist darüber eine Sonderbestimmung in der Überlassungsvereinbarung oder einem neutralen Schriftstück aufzusetzen, diese jedoch hat keinen Einfluss auf sämtliche andere Vereinbarungen aus dieser vorliegenden AGB der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH.

15. Wahrung der Geheimhaltung
Beschäftiger und Überlasser verpflichten sich zur Geheimhaltung von firmeninternen Daten sowie Daten von ZA und Bewerbern. Diese Daten werden nur im erforderlichen Ausmaß untereinander ausgetauscht und bleiben im Ausmaß der Geheimhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewahrt. Diese Daten bleiben auch über die Dauer der geschäftlichen Zusammenarbeit und über die Dauer eines ZA Dienstvertrages gewahrt. Etwaige Bewerberunterlagen werden nicht an Dritte weitergereicht.

16. Schriftform Gerichtsstand
Änderungen jeglicher Art der Vertragsparteien, welche die Zusammenarbeit in Schriftform, mündlich und fernmündlich betreffen, hat der Vertragspartner dem anderen unverzüglich bekanntzugeben, der Poststempel ist als Zugangsdatum maßgeblich, speziell bei Rechnungsfristen und Terminen.
Es gelten ausschließlich die in diesen AGB der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  genannten vertragsrelevanten Details, sollte es zu Abänderungen kommen sind diese schriftlich zu dokumentieren.
Die Übertragbarkeit auf Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung beider Vertragsparteien nicht möglich.
Genannte Bedingungen gelten auch im Sinne der Bedingungslücken, die entweder zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung oder während der Vertragslaufzeit entstehen. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem oder über das Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses und über vorvertragliche Ansprüche wird ( auch für allfällige persönlich haftende Gesellschafter des Beschäftigers ) die Zuständigkeit des für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichts vereinbart, nach Wahl der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH auch das sachliche zuständige Gericht,
in dessen Sprengel der Beschäftiger seinen registrierten Sitz, eine Niederlassung oder ein Vermögen hat. Als Gerichtsstand gilt Wien.
Auf den Vertrag kommt österreichisches Sachrecht unter Ausschluss von dessen Kollision – und Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN- Kaufrechtabkommens, zu tragen.

17.Sprachregelung
In diesen AGB der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH wurde, der Einfachheit halber, auf geschlechtliche Unterscheidung keine Rücksicht genommen, es handelt sich jedoch bei Geschäftspartner, Beschäftiger, Auftraggeber, Überlasser, Zeitarbeitnehmer (ZA), Arbeitskraft und Bewerber stets um weibliche oder männliche, in deren tatsächlichen physischen Zustand befindlichen, Personen.

18. Bezug
Grundsätzlich bezieht sich die AGB der Firma erfolg-t Personaldienstleistung GmbH  in Rechtsfragen auf das ABGB Österreich.

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